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Was ist ein Lichtbildwerk?

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) unterscheidet zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern. "Lichtbildwerke" sind künstlerische Fotos, die als "persönliche geistige Schöpfung" nach Par 2 UrhG den vollen urheberrechtlichen Schutz genießen. Die anderen Fotos werden als "Lichtbilder" bezeichnet. Sie genießen Leistungsschutz nach Par 72 UrhG.

Die Schutzvorschriften für Lichtbildwerke gelten in entsprechender Anwendung auch für Lichtbilder. Die Unterschiede sind für die Praxis kaum von Bedeutung. Bei Lichtbildwerken dauert z. B. die Schutzfrist wie auch bei anderen Kunstwerken bis 70 Jahre nach dem Tod der Urheber (Par 64 UrhG). Sie erlischt dagegen bei den Lichtbildern 50 Jahre nach dem Erscheinen bzw. 50 Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Außerdem sind individuelle Lichtbildwerke im Gegensatz zu einfachen Lichtbildern auch gegen fast identische Nachbildungen geschützt. Die Verbreitung originalgetreuer Kopien ist in beiden Fällen erlaubnispflichtig.

Als Qualitätsmerkmale für Lichtbildwerke werden in der Literatur die besondere Wahl des Motivs, die ungewöhnliche Perspektive, die Verteilung von Licht und Schatten u. a. genannt. Wichtig ist dabei, dass bereits ein minimales Maß an Individualität den Schutz begründet. Die technische Perfektion ist nicht entscheidend.

Beispiele für einfache Lichtbilder, die nur den Leistungsschutz genießen, sind nicht individuelle Gegenstandsfotos (z. B. Abbildungen in Kaufhauskatalogen). Auch Luft- und Satellitenbilder, Röntgenbilder und Fotos aus Passbildautomaten sind als Lichtbilder geschützt.