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Was ist ein Lichtbildwerk?
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) unterscheidet zwischen
Lichtbildwerken und Lichtbildern. "Lichtbildwerke" sind künstlerische Fotos, die
als "persönliche geistige Schöpfung" nach Par 2 UrhG den vollen
urheberrechtlichen Schutz genießen. Die anderen Fotos werden als "Lichtbilder"
bezeichnet. Sie genießen Leistungsschutz nach Par 72 UrhG.
Die Schutzvorschriften für Lichtbildwerke gelten in entsprechender Anwendung
auch für Lichtbilder. Die Unterschiede sind für die Praxis kaum von Bedeutung.
Bei Lichtbildwerken dauert z. B. die Schutzfrist wie auch bei anderen
Kunstwerken bis 70 Jahre nach dem Tod der Urheber (Par 64 UrhG). Sie erlischt
dagegen bei den Lichtbildern 50 Jahre nach dem Erscheinen bzw. 50 Jahre nach der
Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist.
Außerdem sind individuelle Lichtbildwerke im Gegensatz zu einfachen Lichtbildern
auch gegen fast identische Nachbildungen geschützt. Die Verbreitung
originalgetreuer Kopien ist in beiden Fällen erlaubnispflichtig.
Als Qualitätsmerkmale für Lichtbildwerke werden in der Literatur die besondere
Wahl des Motivs, die ungewöhnliche Perspektive, die Verteilung von Licht und
Schatten u. a. genannt. Wichtig ist dabei, dass bereits ein minimales Maß an
Individualität den Schutz begründet. Die technische Perfektion ist nicht
entscheidend.
Beispiele für einfache Lichtbilder, die nur den Leistungsschutz genießen, sind
nicht individuelle Gegenstandsfotos (z. B. Abbildungen in Kaufhauskatalogen).
Auch Luft- und Satellitenbilder, Röntgenbilder und Fotos aus Passbildautomaten
sind als Lichtbilder geschützt.